Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/80#abs-1 (1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/80#abs-2 (2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/80#abs-3 (3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/80#abs-4 (4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbeauftragten insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/80#abs-5 (5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 80 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 12.01.2011 – 4 MB 56/10Zitiert von 7
- BFH, 23.04.2009 – V R 5/07Zitiert von 10
- FG Düsseldorf, 04.04.2012 – 5 K 3139/09 UZitiert von 3
- BFH, 06.09.2018 – V R 30/17 · Umsatzsteuerfreier ZusammenschlussZitiert von 5
- BSG, 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 RKrankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - Feststellungsklage - keine Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Feststellungsinteresses - Vertretung mindestens der Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der KÄV durch Kooperationen - Verfassungsmäßigkeit - Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts - Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen BestimmungenZitiert von 31
- FG Düsseldorf, 20.09.2017 – 5 K 1616/15 UZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 04.07.2025 – S 56 U 334/24
- SG Itzehoe, 03.07.2025 – S 3 U 1236/24
- SG Itzehoe, 03.07.2025 – S 3 U 972/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.